DC Hotten Schotten Bountys e. V.
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: DC Hotten Schotten Bountys. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz eingetragener Verein, e.V. erhalten.
- Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg an der Fulda.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Zweck des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig. Der Verein widmet sich in erster Linie dem Dartsport.
Der Verein erfüllt folgende Aufgaben:- Ausübung und Pflege des Dart-Sport,
- Förderung und Unterstützung von neuen Dart-Spielern,
- Frühestmögliche Nachwuchsförderung,
- Pflege und Förderung der Kameradschaft und des Breiten- und Wettkampfsportes,
- Organisation von Vereinsveranstaltungen.
- Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
- Pflege, Ausübung und Verbreitung des Dartsports
- Mitgliedschaft in einem Dachverband
- Teilnahme an einem Ligaspielbetrieb
- Teilnahme an Dart-Turnieren
- Aufnahme von neuen Dartspielern
- Teilnahme an geselligen Veranstaltungen
- Der Verein will die Mitgliedschaft in der NHDL (Nordhessische Dartliga), dem HDV (Hessischen Dartverband), dem LSBH (Landessportbund) und dem Deutschen Dart Verband (DDV) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des NHDL, HDV, LSBH, DDV und der Mitgliedsverbände an, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein mit Sitz in Rotenburg an der Fulda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die am Dart-Sport interessiert ist und die bereit ist, im Sinne der Vereinssatzung für das Wohl des Vereins mitzuwirken und deren Ziele unterstützt.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die/den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann der Antragsteller Berufung einlegen. Über den Berufungsantrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem BDSG.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)
- Austritt
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch einfache Stimmenmehrheit durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- Mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, und trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
- bei grobem, unsportlichem Verhalten.
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin gefährdenden Gründen.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats, ab Kenntnisnahme des Ausschlusses, Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist vor der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnisses, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
§6Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Jedes volljährige Mitglied, sowie jedes jugendliche Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen Mitgliedern geht das Stimmrecht an den Erziehungsberechtigten über.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle stimmberechtigten Mitglieder können sich als Kandidaten für den Vorstand bzw. erweiterten Vorstand aufstellen lassen. Hier gilt allerdings das Mindestalter von 18 Jahren. Erziehungsberechtigte von Mitgliedern UNTER 18 Jahren haben keine Möglichkeit sich in den Vorstand wählen zu lassen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge können nicht zurückverlangt werden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet einen Beitrag an den Verein DC Hotten Schotten Bounty´s zu entrichten. Die Fälligkeit regelt die jeweils gültige Finanzordnung.
§7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen, im Voraus fällig werdenden, jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Festlegung der Beitragshöhe- und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem:
- 1.Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Dies können der 1. und 2. Vorsitzende, 1. Vorsitzende und Schatzmeister oder 2. Vorsitzende und Schatzmeister sein (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Zum Abschluss von Geschäften, die den Verein nicht mit mehr als 50€ belasten, ist der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Schatzmeister bevollmächtigt.
- Für Dienstverträge ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er verbleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied berufen, die Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu übernehmen.
§10 Der erweiterte Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- Vorstand
- Jugendleiter
- Sportwart
- Mannschaftskapitäne oder deren Stellvertreter
- Der erweiterte Vorstand entscheidet ausschließlich über sportliche und organisatorische Angelegenheiten.
- Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Der erweiterte Vorstand kann weitere Ordnungen erlassen. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
- Der Spielbetrieb unterliegt dem Sportwart in Zusammenarbeit mit den Mannschaftskapitänen. Er ist hierbei an die Spielordnung des Verbandes gebunden.
§11 Die Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder die keine E-Mail-Adresse haben werden per Brief eingeladen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, entweder in Papierform oder die bekannte Vereins E-Mailadresse, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
- Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn:
- der erweiterte Vorstand eine solche verlangt
- mindestens 3/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen es verlangt.
Die Einhaltung erfolgt nach Abs. 1. Es ist aber nur eine Frist von vier Wochen einzuhalten. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten
- Änderung der Satzung
- Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern auf Verlangen Einsicht in alle Kassen und in die Buchführung benötigten Unterlagen zu gewähren. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Vorstand angehören.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§14 Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung sind die zu ändernden Paragrafen in der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
§15 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
- Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendung oder Vergütung begünstigt werden.
§16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§17 Sprachregelung
- Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§18 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 12.06.2025 in Rotenburg an der Fulda beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Rotenburg an der Fulda, 12.06.2025